Heute trifft sich der Aufsichtsrat der FH Joanneum. Ernst Sittinger berichtet in der Kleinen Zeitung über eines der Themen der Sitzung, nämlich die Geschäftsordnung des FH-Kollegiums. Leider ist der Artikel in der Online-Version nicht zu finden und damit einer Diskussion im Web mehr oder weniger entzogen.

Da ich Mitglied des FH-Kollegiums bin und die Auseinandersetzung zwischen dem Kollegium und dem Ausichtsrat durch den Artikel in die Öffentlichkeit gelangt ist, möchte ich zu zwei Punkten Stellung nehmen.

Zur Erklärung: Der Aufsichtsrat beansprucht das Recht, unsere Geschäftordnung nicht nur rechtlich zu prüfen, sondern auch in sie einzugreifen. Nach langen Diskussionen zwischen Aufsichtsratsvertretern und Geschäftsordnungsausschuss des Kollegiums blieb eine Frage über: Kann der Aufsichtsrat dem Kollegium vorschreiben, dass die kaufmännische Geschäftsführerin der FH an allen Sitzungen des Gremiums und seiner Ausschüsse teilnimmt? Der Aufsichtsrat versucht damit eine Person in das Kollegium zu setzen, die nicht Mitglied dieses Gremiums ist, und die auch keine wissenschaftlichen oder akademischen Funktionen hat. Warum? Offenbar weil er die Fachhochschule als Instrument der Landespolitik versteht und dabei sowohl den akademischen Anspruch der FH als auch die — ohnehin nur rudimentären — Elemente demokratischer Selbstverwaltung in der FH als Störungen interpretiert. Dem Kollegium soll klar gemacht werden, wo der Hammer hängt — nämlich bei der Landesregierung (die die FH durch die Streichung der Studiengebühren und den Versuch, die Medienstudiengänge in die Obersteiermark abzusiedeln, in erhebliche Schwierigkeiten gebracht hat).

Zwei Aussagen in Ernst Sittingers Artikel halte ich für problematisch. Ich nehme an, dass sie beide auf den Aufsichtsrat zurückgehen:

  1. Ernst Sittinger schreibt, dass die für Bildung zuständige Landesrätin entscheiden muss, welche Geschäftsordnung gilt: die vom Kollegium einstimmig verabschiedete, oder eine vom Aufsichtsrat oktroierte. Dem würde ich widersprechen (lieber in einem Kommentar in der Online-Ausgabe der Kleinen, wenn das möglich wäre.) Ein Gremium, das für akademische Selbstverwaltung und Qualitätssicherung zuständig ist, muss das Recht haben, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Als Appellationsinstanz gibt es den österreichischen Fachhochschulrat; an den kann sich die Landesregierung wenden, wenn das Kollegium seine Kompetenzen überschreitet. Ohnehin kann das Kollegium Entscheidungen, die nicht unmittelbar akademische Fragen berühren, nicht alleine treffen.

  2. Ernst Sittinger verweist auf ein Gutachten, dass der Aufsichtsrat angefordert hat, und das sich für eine Stärkung der Geschäftsführung ausspricht. Nonanet, sagt man zu so etwas in Österreich. Wenn der Aufsichtsrat ein Gutachten bestellt und vermutlich auch bezahlt, wird er kaum erfahren, dass er seine Kompetenzen überschreitet. Die Gelegenheit, mit dem Kollegium in einer Sitzung zu diskutieren, hat jedenfalls kein Aufsichtsratsmitglied wahrgenommen. Dabei hätte es feststellen können, dass im Kollegium nicht blutgierige Revoluzzer sitzen, sondern Lehrer und Wissenschaftler mit Erfahrungen in der Praxis, die sachlich arbeiten möchten, statt symbolische Politik ausbaden zu müssen.

Passt die Auseinanderstezung in dieses Blog, in dem ich über network literacies und Bildung schreiben möchte? Wie gesagt: In der Kleinen Zeitung kann die Diskussion leider nicht geführt werden. Und es gehört zu einem Blog, den lokalen Rahmen erkennbar zu machen, in dem man als knowledge worker arbeitet.

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